Statuten des Vereins Kinderdorf Mbingu (Children’s Village Mbingu) in Sursee
Unter dem Namen Kinderdorf Mbingu (Children’s Village Mbingu) besteht mit Sitz in Sursee (Schweiz) ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Zweck des Vereins: Hilfe zu gewährleisten für verlassene und in Not geratene Kinder im Kinderdorf Mbingu in Tansania (Ostafrika)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine Erwerbszwecke
Mittel des Vereins: Mitgliederbeiträge und Zuwendungen Dritter. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den statutengemässen Zweck verwendet werden
Der Mitgliederbeitrag wird von der GV bestimmt und beträgt jährlich mindestens CHF 20.-. Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Vereins nicht persönlich.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Organisation des Vereins: Vereinsversammlung, Vorstand von drei oder mehr Mitgliedern, der sich selbst konstituiert, und Revisionsstelle. Mit der Aufgabe der Revisionsstelle werden zwei natürliche Personen oder eine Treuhandgesellschaft betraut. Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Revisionsstelle werden auf drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar
Der Verein fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder. Der Vorstand beschliesst mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder
Der Vorstand bezeichnet die zur Vertretung des Vereins befugten Personen, wobei nur Kollektivunterschrift zu zweien zulässig ist
Ein nach Auflösung des Vereins übrig bleibendes Restvermögen ist einer steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zuzuwenden